Produktionsbedingungen
für Foto-, Film- und Contentproduktionen


für Foto-, Film- und Contentproduktionen


Diese Produktionsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen von Studio Röcken (nachfolgend „Studio Röcken“ oder „Studio“ genannt) im Bereich der Werbe-, Produkt-, Food-, Industrie-, Corporate- und Architekturfotografie sowie für Filmproduktionen, Bildbearbeitung, Retusche, Composings sowie die Erstellung und Bereitstellung visueller Inhalte (nachfolgend gemeinsam „Content“ genannt) und sonstiger kreativer sowie produktionstechnischer Dienstleistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss, sofern sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden.
(4) Maßgeblich für den jeweiligen Vertragsinhalt sind in folgender Reihenfolge:
Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen diesen AGB vor.
(5) Studio Röcken erbringt seine Leistungen als selbstständiger kreativer Dienstleister. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg wird, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht geschuldet.
(6) Sämtliche urheberrechtlichen, leistungsschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben von diesen AGB unberührt. Nutzungsrechte an den erstellten Bild- und Videoinhalten werden ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.
(7) Sofern einzelne Leistungen durch freie Mitarbeiter, Assistenten, spezialisierte Produktionspartner oder externe Dienstleister erbracht werden, handelt Studio Röcken im eigenen Namen und bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Begriff „Content“ verwendet wird, umfasst dieser sämtliche von Studio Röcken im Rahmen eines Projekts erstellten oder bearbeiteten kreativen Arbeitsergebnisse, insbesondere Fotografien, Film- und Videoaufnahmen, Retuschen, Composings sowie sonstige digitale Inhalte und Ausgabedateien.
(1) Sämtliche Angebote von Studio Röcken sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen des Leistungsumfangs, der Produktionsbedingungen oder sonstiger Kalkulationsgrundlagen können eine Anpassung des Angebots erforderlich machen.
(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Studios oder spätestens mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Grundlage der Beauftragung sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars und werden – sofern vom Auftraggeber gewünscht oder projektbedingt erforderlich – gesondert berechnet.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs während der Projektlaufzeit bedürfen keiner gesonderten Vertragsänderung. Soweit dadurch zusätzlicher Arbeits-, Produktions- oder Organisationsaufwand entsteht, ist Studio Röcken berechtigt, diesen nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder – sofern keine Vergütung vereinbart wurde – nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. auf Basis eines angemessenen Stunden- oder Tagessatzes zusätzlich abzurechnen.
(5) Kosten für Fremdleistungen, insbesondere Modelle, Stylisten, Visagisten, Foodstylisten, Setbau, Requisiten, Locations, Mietstudios, Technik, Reise- und Übernachtungskosten, Kurierleistungen oder vergleichbare projektbezogene Leistungen, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(6) Kostenvoranschläge beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Projektumfang. Ergibt sich während der Durchführung ein Mehraufwand, der für Studio Röcken bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war oder durch nachträgliche Wünsche des Auftraggebers entsteht, wird dieser dem Auftraggeber angezeigt und gesondert vergütet.
(7) Studio Röcken ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete freie Mitarbeiter, Assistenten sowie externe Dienstleister einzusetzen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
(8) Terminreservierungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch Studio Röcken als verbindlich. Das Studio ist berechtigt, für die verbindliche Reservierung von Produktions- oder Shootingterminen eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
(9) Angaben zu Lieferterminen stellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, voraussichtliche Termine dar. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Lieferengpässen, Erkrankungen, unvorhersehbarer Produktionshindernisse oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(1) Der Umfang der von Studio Röcken geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den ergänzend getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Abweichende Erwartungen oder nachträgliche Erweiterungen des Leistungsumfangs begründen keinen Anspruch auf unentgeltliche Ausführung.
(2) Studio Röcken erbringt seine Leistungen nach den anerkannten fachlichen Standards der professionellen Werbefotografie und unter Berücksichtigung der vereinbarten gestalterischen und technischen Anforderungen. Soweit dem Studio bei der Ausführung ein kreativer Gestaltungsspielraum verbleibt, erfolgt die Umsetzung nach dessen fachlicher und künstlerischer Einschätzung.
(3) Zum Leistungsumfang können – je nach Beauftragung – insbesondere gehören:
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung.
(4) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars:
Diese Leistungen werden – sofern beauftragt – gesondert vergütet.
(5) Studio Röcken liefert die Bilddaten in den vertraglich vereinbarten Dateiformaten und Auflösungen. Ein Anspruch auf Herausgabe von RAW-Dateien, offenen Projektdateien oder sonstigen Arbeitsdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(6) Die Auswahl der zur Bereitstellung bestimmten Bild- und Videodateien erfolgt durch das Studio, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Nicht ausgewählte Aufnahmen sind grundsätzlich nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung.
(7) Die Anzahl der im Honorar enthaltenen Korrektur- oder Retuscheschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Darüber hinausgehende Änderungswünsche des Auftraggebers werden nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand gesondert berechnet.
(8) Musterbilder, Layoutentwürfe, Moodboards, Testaufnahmen, Preview-Bilder, Onlinegalerien zur Motivauswahl, Proofs sowie sonstige Vorabversionen dienen ausschließlich der internen Abstimmung, Bildauswahl und Freigabe innerhalb des Projekts. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Studio Röcken weder veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben noch für werbliche oder sonstige öffentliche Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch für passwortgeschützte Onlinegalerien sowie dort bereitgestellte Vorschau- oder Wasserzeichenbilder.
(9) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbwirkung, Kontrast, Helligkeit oder Bildwirkung, die auf unterschiedliche Ausgabemedien, Monitore, Druckverfahren oder Farbmanagementsysteme zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Leistung dar.
(10) Studio Röcken kann zur Durchführung des Auftrags moderne Softwarelösungen sowie Werkzeuge der digitalen Bildbearbeitung einschließlich KI-gestützter Funktionen einsetzen. Einzelheiten zum Einsatz künstlicher Intelligenz regelt § 14 dieser Produktionsbedingungen.
(1) Der Auftraggeber stellt dem Studio alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen, Produkte, Daten, Muster und sonstigen Arbeitsmittel rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Briefings, Gestaltungsrichtlinien (Corporate Design), Verpackungsdaten, Logos, Texte, Freigaben sowie technische Spezifikationen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der berechtigt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder Freigaben zu erteilen. Weisungen oder Änderungswünsche weiterer Personen gelten nur insoweit als verbindlich, wie sie vom benannten Ansprechpartner bestätigt werden oder Studio Röcken diese ausdrücklich akzeptiert.
(3) Sämtliche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte, Vorlagen, Daten und Informationen müssen frei von Rechten Dritter sein oder der Auftraggeber muss über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen. Der Auftraggeber stellt Studio Röcken von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Verwendung der bereitgestellten Materialien entstehen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Freigaben, Korrekturen oder Entscheidungen innerhalb angemessener Frist zu erteilen. Verzögerungen verlängern vereinbarte Produktions- und Liefertermine entsprechend. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
(5) Werden Produkte, Waren oder sonstige Gegenstände für Foto- oder Filmaufnahmen zur Verfügung gestellt, sind diese rechtzeitig, vollständig und in einem für die Produktion geeigneten Zustand anzuliefern. Der Auftraggeber trägt das Risiko verspäteter, unvollständiger oder beschädigter Anlieferungen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den gelieferten Content unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Beauftragung zu prüfen. Offensichtliche Beanstandungen sind Studio Röcken innerhalb der in diesen AGB geregelten Abnahmefrist mitzuteilen.
(7) Änderungswünsche nach bereits erfolgter Freigabe oder nach Abschluss einzelner Produktionsschritte gelten als zusätzliche Leistungen und werden nach dem hierfür entstehenden Aufwand gesondert vergütet.
(8) Sofern Mitarbeiter, Modelle oder sonstige Personen auf Veranlassung des Auftraggebers an den Aufnahmen teilnehmen, obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche hierfür erforderlichen Einwilligungen, Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls arbeitsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Zustimmungen einzuholen. Studio Röcken darf auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen vertrauen.
(9) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass Aufnahmeorte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und alle erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der Produktion eingeholt sind, soweit diese nicht ausdrücklich vom Studio übernommen werden.
(10) Entstehen Studio Röcken durch verspätete Mitwirkung, unvollständige Angaben, kurzfristige Änderungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zusätzliche Kosten oder Produktionsverzögerungen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen, sofern das Studio hierauf hingewiesen hat oder die Folgen für den Auftraggeber erkennbar waren.
(11) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Rahmen einer Foto- oder Filmproduktion Produkte, Lebensmittel, Verpackungen, Pflanzen, Requisiten oder sonstige zur Verfügung gestellte Gegenstände bestimmungsgemäß geöffnet, verarbeitet, zugeschnitten, dekoriert, erhitzt, gekühlt, präpariert oder anderweitig verändert werden können. Hierdurch verursachte Veränderungen, Wertminderungen oder ein vollständiger Verbrauch stellen keinen Mangel der Leistung dar und begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen Studio Röcken, soweit diese Maßnahmen zur vertragsgemäßen Durchführung der Produktion erforderlich oder branchenüblich sind.
(12) Nicht verwendete oder nach Abschluss der Produktion verbleibende Produkte werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers zurückgesendet. Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist Studio Röcken berechtigt, verbliebene Produkte, Lebensmittel oder Verbrauchsmaterialien nach Abschluss der Produktion fachgerecht zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten.
(1) Vereinbarte Produktions-, Shooting- und Liefertermine werden nach bestem Wissen geplant und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Terminangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Studio Röcken verpflichtet sich, vereinbarte Termine mit der im professionellen Produktionsbetrieb üblichen Sorgfalt einzuhalten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 4 dieser AGB.
(3) Verzögerungen, die durch verspätete Freigaben, nachträgliche Änderungswünsche, verspätete Produktanlieferungen, unvollständige Briefings oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, verlängern sämtliche vereinbarten Termine und Lieferfristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber gesondert berechnet werden.
(4) Muss ein vereinbarter Produktions- oder Shootingtermin auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, bemüht sich Studio Röcken um einen zeitnahen Ersatztermin. Bereits entstandene Produktionskosten sowie Kosten für gebuchte externe Dienstleister, Locations, Technik oder sonstige projektbezogene Leistungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht mehr kostenfrei storniert werden können.
(5) Im Falle einer Absage oder Verschiebung eines verbindlich vereinbarten Produktionstermins ist Studio Röcken berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Absage bereits erbrachten Leistungen, entstandenen Produktionskosten sowie nicht mehr vermeidbaren Fremdkosten abzurechnen. Darüber hinaus kann Studio Röcken eine angemessene Ausfallvergütung verlangen, soweit die reservierten Kapazitäten nicht anderweitig vergeben werden können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Studio Röcken kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Kann eine Produktion aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Parteien berechtigt, einen Ersatztermin zu vereinbaren. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle der Energieversorgung, Pandemien, erhebliche Verkehrsstörungen oder vergleichbare Ereignisse.
(7) Erkrankt Studio Röcken oder wird die Durchführung der Produktion aus anderen unvorhersehbaren Gründen unmöglich, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und sich nach Möglichkeit um einen geeigneten Ersatz oder einen neuen Termin bemühen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(8) Wetterbedingte Außenproduktionen stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Witterungsbedingungen. Erscheint die Durchführung aufgrund der Wetterlage aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll oder unzumutbar, stimmen die Vertragsparteien kurzfristig einen Ersatztermin ab. Hierdurch entstehende unvermeidbare Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht vom Studio zu vertreten sind.
(9) Wartezeiten, Produktionsunterbrechungen oder Verzögerungen, die nicht von Studio Röcken verursacht wurden, gelten als Arbeitszeit und können nach den vereinbarten Vergütungssätzen zusätzlich berechnet werden.
(10) Studio Röcken ist berechtigt, Produktionsabläufe organisatorisch anzupassen, sofern dadurch weder der vereinbarte Leistungsumfang noch die berechtigten Interessen des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigt werden.
(11) Werden mehrere zusammenhängende Produktions- oder Shootingtage verbindlich reserviert, gelten diese als wirtschaftlich zusammenhängende Buchung. Die teilweise Absage oder Verschiebung einzelner Produktionstage berechtigt Studio Röcken, die hierdurch frei werdenden Kapazitäten nach den in diesen AGB geregelten Ausfallbedingungen abzurechnen, sofern eine anderweitige Vergabe der Termine nicht mehr möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(12) Wird eine Produktion nach ihrem Beginn auf Wunsch oder aus Gründen des Auftraggebers vorzeitig beendet oder unterbrochen, sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene Produktions-, Personal- und Fremdkosten vollständig zu vergüten. Nicht mehr vermeidbare Kosten beauftragter Dritter gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
(1) Die Vergütung von Studio Röcken richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot oder der Auftragsbestätigung. Sämtliche Honorare verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Das vereinbarte Honorar umfasst ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen. Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche oder Erweiterungen des Leistungsumfangs werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarung sind.
(3) Produktionskosten und Fremdleistungen, insbesondere für Modelle, Stylisten, Foodstylisten, Visagisten, Assistenzen, Requisiten, Locations, Technik, Transporte, Reise- und Übernachtungskosten sowie vergleichbare projektbezogene Aufwendungen, werden gesondert berechnet oder im Angebot ausgewiesen.
(4) Studio Röcken informiert den Auftraggeber frühzeitig, wenn sich während der Projektdurchführung abzeichnet, dass zusätzlicher Aufwand entsteht, der bei Angebotserstellung nicht vorhersehbar war. Soweit der Auftraggeber der Erweiterung zustimmt oder diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts erforderlich ist, wird der Mehraufwand gesondert vergütet.
(5) Vereinbarte Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss bekannten Projektvoraussetzungen. Ändern sich diese nachträglich durch Wünsche oder Vorgaben des Auftraggebers, können Honorare und Produktionskosten entsprechend angepasst werden.
(6) Studio Röcken ist berechtigt, bei umfangreichen Produktionen oder Projekten mit längerer Laufzeit angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt in Rechnung zu stellen. Bereits entstandene Fremdkosten können unabhängig hiervon jederzeit weiterberechnet werden.
(7) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(8) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Studio Röcken ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(9) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Rechnung auf den Auftraggeber über. Individuelle Vereinbarungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(10) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(11) Elektronisch übermittelte Rechnungen, insbesondere im PDF-Format oder als gesetzeskonforme E-Rechnung, gelten als ordnungsgemäße Rechnungsstellung und stehen einer postalischen Übersendung gleich.
(1) Der Auftraggeber prüft die von Studio Röcken gelieferten Bild- oder Videodaten unverzüglich nach deren Bereitstellung auf Vollständigkeit sowie auf offensichtliche Mängel.
(2) Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind Studio Röcken innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bereitstellung der Daten schriftlich mitzuteilen und nachvollziehbar zu beschreiben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die gelieferten Leistungen hinsichtlich der erkennbaren Mängel als abgenommen.
(3) Versteckte Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung innerhalb der Abnahmefrist nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(4) Liegt ein berechtigter Mangel vor, erhält Studio Röcken zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Bildgestaltung, Farbwirkung, Kontrast, Helligkeit oder sonstiger gestalterischer Entscheidungen, die im Rahmen des vereinbarten kreativen Gestaltungsspielraums liegen oder technisch unvermeidbar sind, stellen keinen Mangel dar.
(6) Änderungswünsche, die nicht auf einem Mangel beruhen, insbesondere nachträgliche gestalterische Anpassungen, zusätzliche Retuschen, alternative Bildauswahlen, Formatänderungen oder neue Varianten, gelten als gesondert zu vergütende Leistungen.
(7) Die Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe des gelieferten Contents gilt ebenfalls als Abnahme, soweit der Auftraggeber nicht zuvor berechtigte Mängel angezeigt hat.
(1) Studio Röcken stellt den vereinbarten Content nach Abschluss der Produktion und nach erfolgter Freigabe, soweit erforderlich, in der vereinbarten Form digital bereit. Art, Umfang und Dateiformate richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(2) Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich über eine geeignete digitale Plattform. Nutzt der Auftraggeber ein eigenes Digital-Asset-Management-System (DAM), eine Bilddatenbank oder eine vergleichbare Upload-Plattform, erfolgt die Bereitstellung nach Möglichkeit über dieses System. Andernfalls stellt Studio Röcken den Content über eine geeignete Plattform wie Cloud-, Download- oder Galeriesysteme zur Verfügung.
(3) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Bereitstellung des Contents in der Regel als hochauflösende JPEG-Dateien oder TIFF-Dateien ohne Ebenen. Andere Dateiformate oder zusätzliche Ausgabedateien werden nur bereitgestellt, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den bereitgestellten Content nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche technische Mängel zu prüfen und Studio Röcken etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Die Regelungen zur Abnahme gemäß § 7 bleiben hiervon unberührt.
(5) Mit der Bereitstellung des Contents geht die Verantwortung für dessen eigene Datensicherung auf den Auftraggeber über. Studio Röcken empfiehlt, sämtliche bereitgestellten Daten zeitnah herunterzuladen und an mindestens einem separaten Speicherort zu sichern.
(6) Soweit Studio Röcken eigene Plattformen zur Bereitstellung nutzt, können Downloadmöglichkeiten zeitlich begrenzt sein. Sofern keine kürzere Frist technisch oder organisatorisch vorgegeben ist, stehen bereitgestellte Daten in der Regel bis zu zwei Jahre zum Download zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine dauerhafte Bereitstellung besteht nicht.
(7) Studio Röcken kann abgeschlossene Projekte und den dazugehörigen Content über die Bereitstellung hinaus archivieren. Eine Verpflichtung zur Archivierung, Aufbewahrung oder jederzeitigen Wiederherstellung des Contents besteht jedoch nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.
(8) Soweit archivierter Content auf Wunsch des Auftraggebers erneut bereitgestellt, konvertiert oder in einer abweichenden Form ausgegeben werden soll, kann Studio Röcken den hierfür entstehenden Arbeits- und Organisationsaufwand gesondert berechnen.
(1) Studio Röcken versteht Korrekturen und Änderungswünsche als Bestandteil einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Ziel ist es, gemeinsam ein Ergebnis zu erzielen, das den vereinbarten Anforderungen entspricht. Art und Umfang der im Honorar enthaltenen Korrekturen, Retuschen oder Überarbeitungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(2) Korrekturen können – je nach Projekt – unter anderem Farb- und Belichtungsanpassungen, Retuschen, Composings, Layout- oder Motivanpassungen sowie sonstige gestalterische oder technische Änderungen umfassen. Welche Leistungen im vereinbarten Honorar enthalten sind, richtet sich ausschließlich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
(3) Änderungswünsche, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder nachträglich beauftragt werden, stellen zusätzliche Leistungen dar und können nach dem hierfür entstehenden Aufwand gesondert vergütet werden.
(4) Dies gilt insbesondere für nachträgliche Retuschen, Änderungen an Produkten, Verpackungen, Etiketten, Texten, Hintergründen oder sonstigen Bildbestandteilen, zusätzliche Composings, Freisteller, Bildmontagen, KI-gestützte Bearbeitungen sowie vergleichbare Anpassungen, sofern diese nicht bereits Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind.
(5) Die Erstellung zusätzlicher Bild- oder Videoformate, neuer Beschnittvarianten, anderer Seitenverhältnisse, Social-Media-Formate, Ausgabedateien oder sonstiger Content-Varianten stellt ebenfalls eine zusätzliche Leistung dar, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Der Einsatz künstlicher Intelligenz zur Erstellung, Erweiterung oder Bearbeitung von Content gehört grundsätzlich nicht zum vereinbarten Leistungsumfang und erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung.
(7) Nach der Freigabe oder Abnahme des Contents beauftragte Änderungen, Ergänzungen oder Überarbeitungen gelten grundsätzlich als neuer Leistungsumfang und werden nach dem hierfür entstehenden Aufwand vergütet.
(8) Studio Röcken informiert den Auftraggeber auf Wunsch vor Beginn zusätzlicher Arbeiten über den voraussichtlichen Mehraufwand, soweit dieser im Einzelfall angemessen abgeschätzt werden kann.
(9) Um eine effiziente Bearbeitung zu ermöglichen, bittet Studio Röcken darum, Änderungswünsche nach Möglichkeit gesammelt zu übermitteln. Mehrfach nachgereichte oder zeitlich getrennt übermittelte Änderungswünsche können aufgrund des zusätzlichen Abstimmungs-, Organisations- und Bearbeitungsaufwands gesondert vergütet werden.
(1) Für die Durchführung einer Produktion können Produkte, Waren, Muster, Verpackungen, Requisiten, Dekorationsmaterialien sowie sonstige Produktionsmaterialien sowohl vom Auftraggeber als auch von Studio Röcken eingebracht oder beschafft werden. Für die Bereitstellung durch den Auftraggeber gelten ergänzend die Mitwirkungspflichten gemäß § 4.
(2) Vom Auftraggeber bereitgestellte Produkte und Materialien verbleiben grundsätzlich in dessen Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Produkte, Lebensmittel, Verpackungen, Pflanzen sowie sonstige Materialien dürfen im Rahmen der Produktion bestimmungsgemäß geöffnet, verarbeitet, dekoriert, zugeschnitten, verändert oder verbraucht werden, soweit dies für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich oder branchenüblich ist.
Die Regelungen gemäß § 4 bleiben hiervon unberührt.
(4) Nach Abschluss der Produktion erfolgt eine Rücksendung von Produkten oder Materialien des Auftraggebers ausschließlich auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf dessen Kosten. Soweit ein versicherter Versand erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht ist, trägt dieser die hierfür entstehenden Kosten.
(5) Werden Produkte oder Materialien nach Abschluss der Produktion trotz entsprechender Information nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen oder wird keine Rücksendung gewünscht, ist Studio Röcken berechtigt, diese nach eigenem Ermessen zu entsorgen, einer sinnvollen Weiterverwendung zuzuführen oder – soweit geeignet – an gemeinnützige oder soziale Einrichtungen weiterzugeben.
(6) Für den Versand zu Studio Röcken sowie für einen gewünschten Rücktransport ist der Auftraggeber verantwortlich. Soweit Art oder Wert der Produkte dies erfordern, obliegt es dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz während des Transports Sorge zu tragen.
(7) Studio Röcken stellt vorhandene Requisiten, Dekorationsmaterialien und Produktionszubehör, soweit geeignet und verfügbar, im Rahmen der Produktion ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung.
(8) Werden für eine Produktion auf Wunsch oder entsprechend dem Briefing des Auftraggebers neue Requisiten oder Dekorationsmaterialien angeschafft, können diese dem Auftraggeber gesondert berechnet werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde und es sich nicht um Verbrauchsmaterialien handelt, verbleiben diese nach Abschluss der Produktion im Eigentum von Studio Röcken und können für zukünftige Produktionen weiterverwendet werden.
(9) Verbrauchsmaterialien, insbesondere Lebensmittel, Zutaten, Pflanzen, Farben, Dekorationselemente, Verpackungsmaterialien sowie vergleichbare Materialien, dürfen im Rahmen der Produktion bestimmungsgemäß verwendet oder verbraucht werden. Ein Anspruch auf Rückgabe oder Ersatz besteht insoweit nicht.
(10) Soweit für eine Produktion außergewöhnliche oder besonders kostenintensive Verbrauchsmaterialien erforderlich sind, werden diese – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – gesondert berechnet.
(11) Studio Röcken ist bestrebt, Produkte, Materialien und Requisiten ressourcenschonend und nachhaltig einzusetzen. Soweit eine Rückgabe nicht vorgesehen oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, wird nach Möglichkeit eine Weiterverwendung oder Weitergabe angestrebt, bevor eine Entsorgung erfolgt.
(1) Studio Röcken ist Urheber sämtlicher im Rahmen einer Produktion erstellten Inhalte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Urheberrechte verbleiben bei Studio Röcken.
(2) Der Auftraggeber erhält die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte am Content. Umfang, räumliche, zeitliche und sachliche Reichweite der Nutzung richten sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen.
(3) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Die Regelungen zur Vergütung gemäß § 6 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die vereinbarten Nutzungsrechte können sich insbesondere auf die Verwendung in Printmedien, Verpackungen, Websites, Onlineshops, Social-Media-Kanälen, digitalen Werbemedien, Präsentationen, POS-Materialien, Messen oder vergleichbaren Kommunikationsmaßnahmen beziehen. Maßgeblich bleibt stets der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Nutzungsumfang.
(5) Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere hinsichtlich weiterer Medien, Länder, Unternehmen, Marken oder Nutzungszeiträume, bedarf einer ergänzenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte oder die Nutzung durch verbundene Unternehmen, Konzernunternehmen, Vertriebspartner, Agenturen oder sonstige Dritte ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck eindeutig ergibt.
(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, den vereinbarten Content im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zu verwenden. Änderungen, Bearbeitungen oder sonstige inhaltliche Veränderungen richten sich nach den Regelungen des § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(8) Erweist sich während der Zusammenarbeit eine Erweiterung der vereinbarten Nutzungsrechte als sinnvoll oder erforderlich, werden die Vertragsparteien hierüber eine ergänzende Vereinbarung treffen. Studio Röcken wird dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
(9) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Dritten weitergehende Nutzungsrechte einzuräumen als ihm selbst zustehen.
(10) Die Verwendung des Contents zum Training, zur Entwicklung oder Optimierung von Systemen der künstlichen Intelligenz richtet sich nach den Regelungen des § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(11) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers sowie individuell zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1) Eine Urheberbenennung trägt zur Sichtbarkeit kreativer Arbeit bei und wird von Studio Röcken daher ausdrücklich begrüßt. Soweit eine Urheberbenennung branchenüblich, technisch möglich und unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszwecks angemessen ist, freut sich Studio Röcken über eine entsprechende Nennung.
(2) Soweit eine Urheberbenennung ausdrücklich vereinbart wurde, ist diese in der vereinbarten Form vorzunehmen.
(3) Urheber-, Copyright- oder Herkunftshinweise, insbesondere in Metadaten oder vergleichbaren digitalen Informationen, dürfen nicht entfernt oder verändert werden, soweit hierfür kein berechtigter Grund besteht oder dies nicht für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.
(4) Die gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte von Studio Röcken bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1) Studio Röcken erstellt Content mit dem Ziel, dass dieser im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte professionell weiterverarbeitet und in unterschiedliche Kommunikations-, Marketing- und Gestaltungskonzepte integriert werden kann.
(2) Soweit sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Auftraggeber berechtigt, den bereitgestellten Content im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte weiterverarbeiten zu lassen.
(3) Hierzu zählen insbesondere Beschnittanpassungen, Größenänderungen, Farbkorrekturen, Freistellungen, Layoutanpassungen, Composings, Reinzeichnungen, Verpackungs- und Etikettengestaltungen, die Einbindung in Print- und Digitalmedien sowie vergleichbare produktions-, medien- oder kampagnenbedingte Bearbeitungen.
(4) Die Beauftragung von Agenturen, Lithografie- und Druckvorstufenbetrieben, Reinzeichnungsstudios sowie sonstigen Fachdienstleistern zur vertragsgemäßen Weiterverarbeitung des Contents ist im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte zulässig.
(5) Die Weiterverarbeitung des Contents darf nicht in einer Weise erfolgen, die berechtigte ideelle Interessen von Studio Röcken als Urheber verletzt oder den Charakter der ursprünglichen kreativen Leistung entstellt.
(6) Weitergehende Nutzungen oder Bearbeitungen, die über die eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehen, richten sich nach den Regelungen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Studio Röcken verbindet fotografisches, filmisches und gestalterisches Know-how mit modernen digitalen Technologien. Hierzu kann auch der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) gehören, sofern diese die Qualität, Effizienz oder kreative Umsetzung einer Produktion sinnvoll unterstützt.
(2) Der Einsatz KI-gestützter Verfahren kann insbesondere die Planung und Vorbereitung von Produktionen, Bild- und Videobearbeitungen, Retuschen, Composings, Freistellungen, Erweiterungen von Bildbereichen, Farb- und Motivanpassungen sowie vergleichbare kreative oder technische Arbeitsschritte umfassen.
(3) Künstliche Intelligenz wird von Studio Röcken als unterstützendes Werkzeug innerhalb des kreativen und technischen Produktionsprozesses eingesetzt. Die kreative, gestalterische und qualitative Verantwortung für sämtliche Leistungen verbleibt bei Studio Röcken.
(4) Studio Röcken entscheidet projektbezogen über Art und Umfang des Einsatzes KI-gestützter Verfahren, sofern mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(5) Wünscht der Auftraggeber den Einsatz oder den Ausschluss bestimmter KI-gestützter Verfahren, ist dies vor Beginn der Produktion mitzuteilen und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Auf Wunsch informiert Studio Röcken den Auftraggeber über Art und Umfang der im jeweiligen Projekt eingesetzten KI-gestützten Verfahren, soweit dem keine berechtigten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse entgegenstehen.
(7) Studio Röcken beachtet beim Einsatz künstlicher Intelligenz die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und achtet insbesondere auf die Wahrung urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher sowie sonstiger einschlägiger rechtlicher Anforderungen.
(8) Sofern von Studio Röcken bereitgestellter Content ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder in einer Weise bearbeitet wurde, die geeignet ist, einen tatsächlich nicht vorhandenen oder wesentlich veränderten Bild- oder Videoinhalt als real erscheinen zu lassen, informiert Studio Röcken den Auftraggeber hierüber bei der Bereitstellung des Contents.
(9) Soweit für die Nutzung, Veröffentlichung oder Verbreitung des bereitgestellten Contents gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten bestehen, obliegt deren Prüfung und Erfüllung dem Auftraggeber im Rahmen der von ihm beabsichtigten Nutzung. Studio Röcken stellt dem Auftraggeber hierfür die im Rahmen der Produktion verfügbaren Informationen über den Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verfügung. Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
(1) Studio Röcken erstellt kreativen Content für die vertraglich vereinbarte Nutzung durch den Auftraggeber. Eine darüber hinausgehende Verwendung des bereitgestellten Contents als Datenbasis für Systeme künstlicher Intelligenz entspricht grundsätzlich nicht dem Vertragszweck.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den von Studio Röcken bereitgestellten Content ganz oder teilweise zum Training, zur Entwicklung, Optimierung oder Evaluierung von Systemen künstlicher Intelligenz oder vergleichbaren automatisierten Modellen zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(3) Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Contents in Trainingsdatensätzen, Fine-Tuning-Prozessen, Modelltraining, automatisierter Datenauswertung, der Erstellung von Embeddings, Vektordatenbanken oder vergleichbaren technischen Verfahren, die der Entwicklung oder Verbesserung künstlicher Intelligenz dienen.
(4) Ebenso unzulässig ist – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – die Weitergabe des Contents an Dritte zum Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nutzungen.
(5) Die vertragsgemäße Nutzung des Contents mit Hilfe allgemein verfügbarer Software oder Anwendungen, die Funktionen künstlicher Intelligenz unterstützend einsetzen, bleibt hiervon unberührt, sofern der Content dadurch nicht zum Training oder zur Weiterentwicklung entsprechender Systeme verwendet wird.
(6) Beabsichtigt der Auftraggeber eine Nutzung des Contents für Anwendungen oder Systeme künstlicher Intelligenz, die über die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte hinausgeht, werden die Vertragsparteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen. Studio Röcken steht einer solchen Nutzung grundsätzlich offen gegenüber und entwickelt gemeinsam mit dem Auftraggeber eine dem jeweiligen Anwendungsfall entsprechende Lösung.
(1) Studio Röcken und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.
(2) Personenbezogene Daten werden von Studio Röcken ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit verarbeitet, wie dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.
(3) Soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, darf Studio Röcken geeignete Dienstleister, insbesondere für Datenübertragung, Datenspeicherung, Bildgalerien, Druckproduktionen oder Versanddienstleistungen, einbinden. Studio Röcken achtet dabei auf eine sorgfältige Auswahl der eingesetzten Dienstleister.
(4) Studio Röcken veröffentlicht Referenzprojekte grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Rechte abgebildeter Personen sowie bestehender Vertraulichkeitsvereinbarungen.
(5) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Studio Röcken.
(1) Studio Röcken legt großen Wert auf eine sorgfältige Planung, Durchführung und Qualitätssicherung aller Produktionen. Sollte dennoch einmal etwas nicht wie vorgesehen verlaufen, gelten die nachfolgenden Regelungen.
(2) Studio Röcken haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Für Inhalte, Unterlagen, Texte, Logos, Produktinformationen, Gestaltungsdaten oder sonstige Materialien, die vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Studio Röcken ist nicht verpflichtet, diese auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Vollständigkeit oder sachliche Richtigkeit zu prüfen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellten Content sowie Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Freigabedateien oder vergleichbare Zwischenstände sorgfältig zu prüfen. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die freigegebenen Inhalte. Für nachträglich festgestellte Fehler, die bei einer sorgfältigen Prüfung erkennbar gewesen wären, haftet Studio Röcken nicht.
(5) Geringfügige technisch oder produktionsbedingt unvermeidbare Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farben, Kontrasten, Materialien oder Darstellungen auf unterschiedlichen Ausgabemedien, stellen keinen Mangel dar.
(6) Werden auf Wunsch des Auftraggebers externe Dienstleister oder Produktionspartner eingebunden, haftet Studio Röcken für deren Leistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit Studio Röcken ein eigenes Verschulden, insbesondere bei der Auswahl oder Beauftragung, trifft.
(7) Die Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(8) Studio Röcken haftet nicht für den Verlust von bereitgestelltem Content oder Daten, soweit der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Sicherung der bereitgestellten Dateien gemäß § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere nach Ablauf des vereinbarten Bereitstellungszeitraums oder wenn bereitgestellte Dateien vom Auftraggeber nicht heruntergeladen oder gesichert wurden.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Studio Röcken. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Diese Produktionsbedingungen bilden die Grundlage für eine transparente, partnerschaftliche und zukunftsorientierte Zusammenarbeit. Studio Röcken versteht sie als gemeinsamen Rahmen, um kreative Projekte erfolgreich umzusetzen und neuen technischen, kreativen sowie rechtlichen Entwicklungen offen zu begegnen.
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